Allgemeine

Geschäfts­bedingungen

Stand Januar 2023

Die ABL GmbH ist eine Gesellschaft der Wallbox Group und vertritt das Geschäft der Gruppe eigenständig im DACH-Markt. Innerhalb dieses Marktes tritt die Gesellschaft unter den Produktmarken ABL (für Connectivity-Lösungen) sowie ABL und Wallbox (für E-Mobility-Produkte) auf. Vertragspartner und alleinige rechtliche Einheit für alle Geschäftsbeziehungen im DACH-Markt ist ausschließlich die ABL GmbH.


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB") sind anwendbar auf alle Warenlieferungen. Hierzu gehören ausdrücklich auch Ersatzteile und / oder die Erbringung von Leistungen zwischen ABL und Kunde, insgesamt bezeichnet als „Waren". Alle Angebote, Annahmen, Bestätigungen, Warenlieferungen und/oder alle Bestellungen des Kunden unterliegen ausschließlich diesen AVB. Widerspricht ABL Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht, ist dies nicht als Verzicht von ABL auf die Anwendung dieser AVB zu werten.

Das Stillschweigen des Kunden oder die Annahme, die Bezahlung oder Nutzung der Waren begründet eine umfassende und ausnahmslose Anerkennung dieser AVB.

1. Vertragsschluss - Gesamtheit des Vertrages - Änderungen

  1. Maßgeblich in Bezug auf den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt ist zuvorderst die übermittelte Auftragsbestätigung. Ergänzend gelten die vorliegenden AVB sowie das zu Grunde liegende Angebot. Bei inhaltlichen Abweichungen von Angebot und Auftragsbestätigung gehen die Inhalte der Auftragsbestätigung vor. Jegliche Art von platzierter/n Bestellung/en des Kunden ist für ABL nur bindend, wenn sie ausdrücklich angenommen wurde/n. Sobald die Bestellung angenommen ist, kann der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ABL die Bestellung nicht ändern oder zurücknehmen. Angebote von ABL sind für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, beginnend mit dem Datum der Ausstellung, sofern ABL nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Sofern gefordert, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von dem Erhalt einer vereinbarten Abschlagszahlung, eines dem Vertrag folgenden Akkreditivs, einer Deckungszusage über eine Exportkreditversicherung und etwaiger erforderlicher Genehmigungen staatlicher Behörden ab. Sind die geforderten Voraussetzungen nicht innerhalb von 45 Tagen erfüllt, beginnend mit dem Ausstelldatum des Vertrages, gilt der Vertrag als nichtig und nicht existent.
  3. Eine Vertragsänderung ist nur wirksam, wenn sie zuvor gemeinsam von Kunde und ABL schriftlich vereinbart wurde.

2 Lieferung - Gefahr - Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt EXW (ab Werk) von ABL, entsprechend Incoterms 2020. Teillieferungen sind gestattet. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf den Kunden über.
  2. Sind die Lieferbedingungen nicht EXW (ab Werk) oder FCA UNLOADED (frei Frachtführer) und tritt eine Beschädigung während des Transports auf und/oder wird eine solche Beschädigung vom Kunden während einer Untersuchung entdeckt, so informiert der Kunde unverzüglich ABL per Fax oder E-Mail und veranlasst eine Reklamation gegen den Frachtführer, in der der Schaden präzise beschrieben und auf den Dokumenten, die der Frachtführer dem Kunden vorlegt, vermerkt wird und der Kunde hiervon eine Kopie einbehält. Der Kunde wird dann unverzüglich diese Schadensforderung gegenüber dem Frachtführer mittels eingeschriebenen Briefs bestätigen. Der Kunde stellt ABL und / oder dessen Versicherung von jeglichen Forderungen frei und hält diesen von jeglichem Schaden schadlos, der ABL dadurch entsteht, dass der Kunde die zuvor beschriebene Schadensmeldung und -bestätigung nicht einhält.
  3. ABL behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (,,Vorbehaltsware"). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für ABL. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird ABL Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltswaren von ABL. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Kunden verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, soweit er Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von ABL hinweisen und ABL unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an ABL schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist ABL jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben ABL mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ABL liegt kein Rücktritt vom Vertrag. ABL wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

3 Bedingungen zur Vertragserfüllung

  1. Der Kunde wird ABL - soweit erforderlich rechtzeitig alle Zeichnungen, Daten, Dokumente und weiteren zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. ABL darf ohne weitere Nachforschungen auf diese Zeichnungen, Dokumente, Daten und Informationen vertrauen und legt diese der Vertragsabwicklung zugrunde. ABL haftet nicht für Design-, Herstellungs- oder andere Fehler, die das Ergebnis von fehlerhaften Zeichnungen, Dokumenten, Daten oder anderen Informationen des Kunden oder Dritten sind.
  2. Kann ABL die gesamte Menge an Waren nicht liefern, gleich aus welchem Grunde, darf ABL seine Fertigungskapazitäten zwischen anderen Kunden sowie anderen verbundenen Unternehmen von ABL angemessen und sachgerecht verteilen. ABL wird den Kunden über die Bedingungen, unter denen eine solche Allokation stattfindet, informieren.

4 Lieferzeiten - Annahme

  1. Die im Vertrag dargelegten Lieferdaten oder Fristen stellen die bestmögliche Einschätzung ABL hierzu dar. Mit Ausnahme einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ABL nicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Lieferdaten oder Fristen und hieraus etwaig abgeleiteter Ansprüche. Lieferzeiten verschieben oder verlängern sich automatisch bei Verzögerung, die nicht ABL zuzurechnen ist, z. B. bei höherer Gewalt oder Nichterfüllung der eigenen Verpflichtungen des Kunden.
  2. Der Kunde führt die Wareneingangskontrolle gem. § 6 3. durch. Unterlässt der Kunde eine Rüge, gilt die Ware als angenommen. Vorbehalte des Kunden bzgl. Fehlern / Mängeln, die nicht die grundsätzliche Funktion und / oder Beschaffenheit der Ware beeinträchtigen, hindern eine vollständige Wareannahme nicht. Ist ein Mangel nicht ausschließlich ABL zuzuschreiben, erfolgt die Rückgabe der Ware durch den Kunden auf sein eigenes Risiko und eigene Kosten. Alle Waren werden durch die Teilenummern / -kennzeichnung von ABL bestimmt, die Teilenummern / -kennzeichnung des Kunden dienen lediglich der Information.

5 Preise - Zahlungen

  1. Preise gelten in Euro und unter Lieferung der Ware EXW Niederlassung ABL (Incoterms 2020). Kosten für die Verpackung der Ware sind nicht miteingerechnet und werden gesondert angesetzt. Die im Vertrag festgesetzten Preise dürfen von ABL entsprechend der Entwicklung der Rohmaterialpreise angepasst werden. Alle Preise gelten exkl. Steuern (z. B. USt), Gebühren, sonstiger Abgaben, Transport- und Versicherungskosten. Der Kunde wird ABL von allen Steuerverbindlichkeiten bezüglich Verkauf, Erhalt oder Einbehalt der Waren, freistellen. Sollte ein Gesetz oder Verordnung nach dem Zeitpunkt des Angebots von ABL in Kraft treten, welches zu einer Kostensteigerung führt, wird der Preis entsprechend angepasst. Bei Transaktionen innerhalb der EU stellt der Kunde ABL alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für die Umsatzsteuer benötigt werden.
  2. Die Waren werden mit Lieferung EXW ABL in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen ohne Abzüge zahlbar in 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Unbeschadet weiterer Rechte ist ABL berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen i. H. v. 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Für Zahlungen vor Fälligkeit werden keine Abzüge gewährt.
  3. Zahlungen sind ohne Abzüge, Zurückbehaltung, Aufrechnungen und ungeachtet etwaiger Auseinandersetzungen und / oder Rechtsstreitigkeiten zwischen ABL und Kunde zu leisten.

6 Gewährleistung

  1. ABL gewährleistet, dass die Ware den technischen Vorgaben von ABL entspricht und frei von Fehlern in Material und Ausführung ist. Sofern nicht abweichend durch zwingendes Recht vorgegeben, endet die Sachmängelgewährleistung 24 Monate nach Lieferung der Waren.
  2. Stellt sich die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist als mangelhaft heraus, ist ABL berechtigt, im Rahmen seines Nachbesserungsrechts nach seiner Wahl alle oder Teile dieser fehlerhaften Ware zu reparieren oder unter denselben Vertragsbedingungen auszutauschen oder zu modifizieren. ABL ist dabei auch ausdrücklich berechtigt, einen etwaigen Austausch von Teilen oder des Gesamtprodukts in Form der jeweils aktuellen Baureihe vorzunehmen. ABL ist im Rahmen der Nachbesserung weiter berechtigt, eine etwaige Fehleranalyse, Reparatur und / oder einen etwaigen Austausch durch von ABL festzulegende Partner vorzunehmen. Stellt sich bei der Fehleranalyse heraus, dass kein Mangel vorliegt, trägt der Kunde die seitens ABL entstandenen Kosten. Der Kunde wird zuvor über die zu erwartenden Kosten informiert. Dem Kunden bleibt es vorbehalten anderweitig einen Mangel nachzuweisen. ABL ist weiter ausdrücklich auch berechtigt, die Nachbesserung durch Tausch des mangelhaften Produkts mit einem neuen Produkt im Ganzen vorzunehmen. Die Wahl und die Form der Nachbesserung liegt in der alleinigen Entscheidung von ABL. Bei einer mit ABL nicht abgestimmten Rücksendung trägt der Kunde das Risiko dadurch entstandener Mehrkosten, v. a. im Hinblick auf das Wahlrecht von ABL.
  3. Insbesondere für Reklamationen, Mängelanzeigen, Ersatzteilbestellungen, Inbetriebnahmeunterstützung, Serviceeinsätze, Retouren und Anfragen sonstiger Art steht die Supportseite zur Verfügung.
  4. Die Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Ware ordnungsgemäß in Empfang genommen hat, behandelt, lagert, einbaut, bedient, verwendet und wartet, ohne Änderungen oder Modifikationen an der Ware vorzunehmen oder sie zu beschädigen, und die Ware unverzüglich nach Lieferung untersucht und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich rügt und / oder Mängel, die nicht unmittelbar erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich rügt. Die schriftliche Rüge muss den Mangel exakt beschreiben.
  5. Die Gewährleistung findet keine Anwendung auf Reibmaterialien und andere Mängel, die durch Vorgaben des Kunden und / oder Dritter, z. B. Lieferung und / oder Anweisungen zur Konstruktion, Material, Produkte und Werkzeuge betreffend, entstanden sind oder auf Abnutzungen und Defekte zurückzuführen sind, die durch normalen Verschleiß entstanden sind. Gewährleistungsansprüche gegenüber ABL sind weiter stets dann ausgeschlossen, wenn an den Produkten von ABL Veränderungen, Modifikationen, Umbauten, eigenständige, nicht mit ABL abgestimmte Reparaturversuche oder sonstige nicht autorisierte Maßnahmen durch den Kunden oder durch einen sonstigen nicht autorisierten und zertifizierten Dritten durchgeführt wurden. Der Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht für den Fall schriftlich mit ABL vereinbarter Reparaturversuche. Der Kunde kann in Absprache mit ABL anstatt einer Nacherfüllung oder, auch außerhalb der Gewährleistung, bei einem Defekt ein neuwertiges (B-Ware) oder generalüberholtes Produkt (Refurbished) erhalten. Sofern es sich um B-Ware handelt, gilt auch hier die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Refurbished-Produkten gilt eine abweichende Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.
  6. Bei Ersatzteilbestellungen, die nicht aufgrund eines Gewährleistungsrechtes erfolgen, da sie außerhalb der Gewährleistungsfrist liegen oder kein Gewährleistungsanspruch besteht, mit einem Warenwert unter 50,00 € netto fällt ein Mindermengenzuschlag von 20,00 € netto pro Bestellung an.
  7. Bei Rücksendungen, an denen kein Mangel festgestellt wird, können Kosten für Analyse und Begutachtung anfallen. In diesen Fällen wird der Kunde vorab über die anfallenden Kosten informiert.

7 Haftung - Vertragsstrafen

  1. In keinem Fall, sei es aufgrund Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung (einschließlich Haftung aus Fahrlässigkeit, Produkthaftung, Gefährdungshaftung oder anderer Haftung) aufgrund Gewährleistung oder auf anderer Anspruchsgrundlage ist ABL haftbar gegenüber irgendeiner Person oder Gesellschaft (inklusive des Kunden) für Schäden, die durch die Demontage oder Re-Installation der Ware entstanden sind. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8 Rücknahmebedingungen

Für mangelfreie Produkte und Lieferungen gewährt ABL im Einzelfall ein kulanzmäßiges Rückgaberecht. Der Kunde kann hieraus keinen generellen Anspruch herleiten, sondern ABL behält sich eine Ablehnung des kulanzmäßigen Rückgaberechtes vor.

Das Rückgaberecht unterliegt folgenden Voraussetzungen, die kumulativ und insgesamt erfüllt sein müssen:

  • Die Warenrückgabe wurde durch den Kunden angekündigt und durch ABL freigegeben. Unangekündigte Rücksendungen werden von ABL nicht angenommen oder auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt.
  • Der Warenbezug (maßgeblich ist insoweit das Rechnungsdatum von ABL) fand innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zurückliegend ab Zugang des Rücknahme-Gesuchs statt.
  • Die Ware befindet sich in der Originalverpackung, ist unbenutzt und befindet sich im aktuellen Produktsortiment.
  • Die Rückgabe ist nur in kompletten Verpackungseinheiten möglich.
  • Kundenspezifische, gebrandete Produkte oder Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

Die Rückgabe unterliegt weiter folgenden Verfahrensvoraussetzungen und kann nur stattfinden, wenn diese erfüllt sind:

  • Die Rücksendung erfolgt frei Haus ABL.
  • Der Kunde erhält eine RMA-Nummer und per E-Mail einen Rücksendeschein, der der Ware beigelegt werden muss.
  • Die bei Freigabe ausgegebene RMA-Nummer muss deutlich sichtbar an der Ware angebracht sein.

Erfüllt der Kunde die Rückgabevoraussetzungen und/oder Verfahrensvoraussetzungen nicht und stellt sich dies erst bei Eintreffen und / oder Untersuchen der Ware bei ABL heraus, ist ABL berechtigt die Ware dem Kunden auf dessen Kosten zurückzuschicken und die kulanzmäßige Rücknahme zu verweigern.

ABL belastet dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von grundsätzlich 30% des Nettowarenwertes zuzüglich geleisteter Skonto- und/oder Bonuszahlungen. Bei notwendiger Neuverpackung, entstandenen Fracht-, Zoll- oder sonstigen Kosten, bei erhöhtem Bearbeitungsaufwand oder im Fall eines Zustands der Rücksendung, der nicht dem Zustand der ursprünglichen Übersendung von ABL an den Kunden entspricht, wird eine im Einzelfall höhere Bearbeitungsgebühr in Ansatz gebracht. Diese erhöhte Bearbeitungsgebühr wird dem Kunden von Seiten ABL mitgeteilt. Eine Rücknahme erfolgt nur auf der Basis dieser Bearbeitungsgebühr.

9 Geheimhaltung - Schutzrechte - Patentverletzungen

  1. ABL hat gewerbliches Eigentumsrecht an allen Zeichnungen, Designs, Spezifikationen, Dokumenten, Informationen oder Know-How, die im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt werden und an Know-How, Verbesserungen, Entdeckungen oder Erfindungen, die im Rahmen der Vertragserfüllung gemacht oder entwickelt werden und / oder die hieraus resultieren („IP"). Der Kunde wird seinen Mitarbeitern, Handelsvertretern, Lieferanten und Vertragspartnern und von deren Vertragspartnern dazu verpflichten, IP streng vertraulich zu behandeln und in keiner Weise zu gebrauchen, zu kopieren, zu reproduzieren, freizugeben, offenzulegen oder zu veröffentlichen oder Dritten Zugang zu oder Besitz an den IP ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ABL zu verschaffen. IP bleibt Eigentum von ABL und wird dem Kunden nur zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt.
  2. ABL wird den Kunden von Schadensersatzzahlungen und Kosten, die im Zusammenhang mit dem regulären Verkauf und der Nutzung der von ABL entwickelten Waren stehen und die in einem Rechtsstreit oder Schutzrechtsverletzungsverfahren auferlegt werden und im Herstellland der Waren Gültigkeit haben, schad- und klaglos halten, vorausgesetzt, dass ABL unverzüglich und schriftlich informiert wurde und mit umfassenden Vollmachten, Informationen und Unterstützung für die Verteidigung des besagten Rechtsstreits oder Verfahrens ausgestattet wurde und die Verletzung nicht von einer Anwendung, Gebrauch solcher Ware in Bezug auf oder in Kombination mit anderen Materialien, Fertigungsmitteln, Apparaten oder Einheiten, die nicht von ABL geliefert wurden oder von Veränderungen, die an der Ware durch irgendwen vorgenommen wurden, stammt. Im Falle, dass die Waren oder Teile davon, in der hier beschriebenen Weise Gegenstand eines Rechtsstreites oder Verfahrens werden, in denen eine Schutzrechtsverletzung festgestellt und die Verwendung gerichtlich untersagt wird, wird ABL nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten, eine der folgenden Handlungen vornehmen: Dem Kunden das Recht verschaffen, die besagten Waren oder Teile davon weiterhin zu nutzen; den Austausch durch im Wesentlichen gleichartige Waren, die keine Schutzrechte verletzen oder die Veränderung der Waren, damit sie keine Schutzrechte mehr verletzen. Die Verteidigung und Haftungsfreistellung durch ABL, so wie hier beschrieben, stellt die vollständige Erfüllung aller seiner Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Kunden im Hinblick auf jegliche Schutzrechtsverletzungen dar und begründet den ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden in Bezug hierauf.
  3. Der Kunde wird ABL (inkl. seiner Lieferanten) von allen Kosten (inkl. Rechtsanwaltskosten), Schadensersatzforderungen, Verlusten und / oder Verfahren, freistellen und schad- und klaglos halten, die aus einer Forderung oder Rechtsstreitigkeit darüber entstehen, dass die Waren nach den Designs, Änderungen, Spezifikationen oder Instruktionen des Kunden (inkl. seiner Unterauftragnehmer), Schutzrechte verletzen.

10 Fertigungsmittel

Jedwede Werkzeuge, Maschinen, Anlagen und sonstige Fertigungsmittel ähnlicher Natur, von ABL zur Durchführung des Vertrages hergestellt oder gekauft („Fertigungsmittel"), sind alleiniges Eigentum der ABL, auch wenn der Kunde zu den Kosten für die Fertigungsmittel beitrug.

11 Höhere Gewalt

ABL verletzt den Vertrag nicht, sofern eine Vertragswidrigkeit wegen Höherer Gewalt entstanden ist. Höhere Gewalt ist jedes Vorkommnis außerhalb des vernünftigen Einflussbereichs von ABL, z. B.: unabwendbare Ereignisse, terroristische Aktionen, Sturm, Überschwemmung, Feuer, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Streik, jede Form von Arbeitskampf, Auswirkungen von Energie und/oder Rohmaterialknappheit, Ausfall bzw. Defekt von Fertigungsmitteln, Transportverzögerung aus Gründen höherer Gewalt, Eingriffe durch Zivilbehörden, Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen jedweder staatlicher Behörden (einschließlich verzögerter oder nicht erfolgter Ausstellung von Lizenzen, Bescheinigungen, oder Autorisierungen welcher Art auch immer), Kriege, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden. Die vertraglichen Fristen verschieben sich in diesem Fall so lange bis der Zustand der Höheren Gewalt beendet ist. Dauert der Zustand der Höheren Gewalt länger als 3 Monate an, können beide Parteien (ohne vorherigen Gerichtsbeschluss), den Vertrag kündigen. Sie einigen sich nach Treu und Glauben über die Folgen einer solchen Kündigung.

12 Beendigung - Kündigung

  1. Falls der Kunde Zahlungen aus dem Kaufvertrag nicht an ABL leistet oder ABL nach eigenem Ermessen befindet, dass die finanzielle Situation des Kunden (mit oder ohne Information durch den Kunden), unzureichend ist oder zu werden droht, kann ABL die Vertragserfüllung aussetzen oder den Zeitraum für die Vertragserfüllung ausdehnen, bis jegliche fälligen Forderungen des Kunden ausgeglichen sind und / oder sofortige Zahlung vor Lieferung verlangen.
  2. ABL ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Frist schriftlich zu kündigen, falls der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt. Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung besteht auch in einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen. In diesem Fall zahlt der Kunde alle bereits gelieferten Waren sowie die zum Zeitpunkt der Kündigung vorbereiteten Warenlieferungen, unbeschadet weiterer Rechte nach geltendem Recht.
  3. Werden seitens ABL Leistungen in Form von wiederkehrenden Leistungen erbracht, ist ABL unbenommen etwaiger anderslautender Vereinbarungen berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen im Einzelfall, auch dem Kunden zu.

13 Anwendbares Recht - Streitbeilegung

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung deutschen Kollisionsrechts wird insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Für jegliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte in Nürnberg sachlich und international zuständig. Dies gilt auch für Widerklagen sowie für einstweilige Verfügungen.

14 Sonstige Bestimmungen

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und / oder Verpflichtungen des Vertrages ganz oder teilweise abzutreten und/oder auf Dritte zu übertragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ABL. Dieser darf vertragliche Rechte und Pflichten an seine verbundenen Unternehmen abtreten oder an diese oder an einen oder mehrere Unterauftragnehmer übertragen.
  2. Der Kunde ist für den Umgang mit Regierungsstellen und Genehmigungsbehörden selbst verantwortlich und wird auf eigene Kosten Lizenzen und Genehmigungen, die für die Vertragserfüllung (inkl. für den Gebrauch, Verkauf oder die Distribution der Waren oder die Durchführung der Dienstleistungen) erforderlich sind, im jeweiligen Land einholen. Er wird ABL bei der Erlangung von Visa, Genehmigungen und Zollfreigaben, sofern erforderlich, unterstützen.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses ist Nürnberg.
  4. Die gesamte oder teilweise Unwirksamkeit von einzelnen Vertragsbestimmungen berührt die Gesamtwirksamkeit nicht. Die Parteien werden anstelle dessen eine dem Sinn und Zweck der betreffenden Regelung möglichst nahestehende Ersatzregel vereinbaren.


Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Januar 2022

Allgemeine Einkaufsbedingunge (AEB)

1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten von ABL erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB" genannt). Für Verträge betreffend Maschinen und Anlagen, die bei Linienprojekten zum Einsatz kommen, gelten vorrangig die besonderen Bedingungen für die Beschaffung von Maschinen und Anlagen zum Einsatz bei Linienprojekten in der jeweils gültigen Fassung.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht schriftlich und ausdrücklich Abweichungen hiervon zugestimmt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht. Die AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben des Lieferanten, das dessen Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis von ABL mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar. Diese AEB gelten in der laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese AEB bedarf.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von ABL maßgebend, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise von dem Formerfordernis der Schriftform abgewichen wurde.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber ABL abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich ergänzende Bedeutung. Gesetzliche Vorschriften gelten nicht, soweit sie in diesen AEB in wirksamer Form unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung im Übrigen nicht.
(6) Der Lieferant darf Rechte, Pflichten und insbesondere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ABL ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ABL nicht auf Dritte übertragen oder abtreten.
(7) Der Lieferant hat eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000/9001 für seine Leistungen sicherzustellen und ABL die Zertifizierung auf Verlangen nachzuweisen.

2 Anfragen und Angebote
(1) Diese AEB gelten auch für Anfragen von ABL. Erklärungen, die in Form von Anfragen erfolgen, sind unverbindlich.
(2) Der Lieferant hat den Angeboten die Inhalte der Anfragen zugrunde zu legen und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Mit Abgabe des Angebots auf Anfragen von ABL übernimmt der Lieferant gegenüber ABL die vertragliche Verpflichtung, auf Abweichungen seines Angebotes von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Die Ausarbeitung und das Einreichen von Angeboten und Kostenvoranschlägen erfolgt kostenlos und für ABL unverbindlich. Für Besuche, die Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen schuldet ABL ohne ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung keine Vergütung. Das vom Lieferant erstellte Angebot ist für den Lieferanten verbindlich und kann von ABL innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Angebots angenommen werden.

3 Bestellungen
(1) Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. In anderer Form erteilte Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(2) Sofern ABL nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet, ist gegenüber ABL jede Bestellung unverzüglich unter Angabe der verbindlichen Liefer- und Leistungszeit schriftlich zu bestätigen. ABL behält sich vor, Bestellungen, über die nicht innerhalb von 5 Kalendertagen eine Bestätigung des Lieferanten bei ABL eingeht, zu widerrufen. Der Widerruf kann von ABL bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung erklärt werden.
(3) Ergänzungen oder nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestellung von ABL.

4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Mangels anderer Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung an den in der Bestellung bezeichneten Ort gemäß DDP (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung ein.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von ABL auf seine Kosten zurückzunehmen.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen minus 2% Skonto ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die Zahlung innerhalb von 60 Kalendertagen geleistet wird, gewährt der Lieferant keinen Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von ABL eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist ABL nicht verantwortlich.
(4) Soweit zwischen ABL und dem Lieferanten ein schriftlicher Zahlungsplan vereinbart ist, leistet ABL Abschlagszahlungen nur im Umfang der nachgewiesen mängelfreien Leistungserfüllung; die Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte bleiben von den Zahlungen unberührt. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden von ABL geleistete Anzahlungen/ Vorauszahlungen mit fälligen Abschlagsrechnungen verrechnet, bis den fälligen Abschlagsrechnungen keine geleisteten Anzahlungen/Vorauszahlungen mehr gegenüberstehen. Der Lieferant kann verlangen, dass ihm eine geleistete Anzahlungs-/ Vorauszahlungssicherheit gegen Übergabe einer um den Verrechnungsbetrag entsprechend verminderten Anzahlungs-/Vorauszahlungssicherheit an ABL zurückgewährt wird.
(5) Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt das Recht von ABL wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung bzw. Leistung, die Prüfrechte sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.
(6) ABL schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für die Begründung des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ABL in gesetzlichem Umfang zu. ABL ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ABL noch aus der Geschäftsbeziehung Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.
(9) Der Lieferant stellt für jede Lieferung oder Leistung eine gesonderte Rechnung. In der Rechnung sind insbesondere die auf Seiten ABL zugeordnete vollständige Bestellnummer, Positionsnummer, Artikelbezeichnung, Artikelnummer sowie Menge bzw. Anzahl der bestellten Maßeinheit auszuweisen. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat ABL die hieraus entstehen Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und beim Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Zudem beginnen in diesem Fall keine Skontofristen zu laufen.
(10) Sollte der Lieferant während der Laufzeit eines Vertrages über die Lieferung von Produkten die vertragsgegenständlichen oder ähnliche Produkte in vergleichbaren Mengen an einen Dritten zu günstigeren Konditionen, insbesondere bezüglich Preis, Rabatte, Technologie, Qualität, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen oder sonstigen Bedingungen (nachfolgend die Konditionen) liefern, so ist der Lieferant verpflichtet, dies ABL unverzüglich mitzuteilen und ABL automatisch diese günstigeren Konditionen zu gewähren. Die neuen Konditionen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Lieferant diese günstigeren Konditionen dem Dritten gewährt hat.
(11) Ist der Kaufpreis abhängig von der Menge der gelieferten Ware, so gelten für die Berechnung des Kaufpreises die von ABL vorgegebenen Maßeinheiten (z. B. kg, m², lfm). Soweit die tatsächlich gelieferten Mengen nicht am Versandort amtlich gemessen wurden, sind die von ABL bei Anlieferung ermittelten Mengen und Maße maßgebend. Ergibt sich danach, dass der Lieferant mehr als die bestellte Menge gemäß Bestellung geliefert hat, kann er für die Mehrmenge keine Vergütung verlangen. Ergibt sich, dass er weniger als die bestellte Menge geliefert hat, kann ABL entweder Lieferung der fehlenden Menge verlangen oder im Hinblick auf die fehlende Menge vom Kaufvertrag zurücktreten.

5 Sicherheiten
(1) Als Sicherheit für die Anzahlung/Vorauszahlung leistet der Lieferant an ABL eine unbefristete Bürgschaft/ Garantie eines deutschen oder internationalen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Als solche werden anerkannt: inländische Banken oder Sparkassen, ausländische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens BBB- (sofern ausgestellt durch Fitch Ratings oder Standard and Poor's) bzw. mindestens Baa3 (wenn ausgestellt von Moody's). Der Wortlaut der Bürgschaft/Garantie hat dem Mustertext von ABL zu entsprechen. Anzahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaften müssen im Übrigen den Bruttobetrag umfassen, selbstschuldnerisch, für ABL kostenlos und unbefristet sein und den Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung, Anfechtung und Vorausklage enthalten; sie dürfen zudem keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Ansprüche aus der Bürgschaft/Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Lieferanten verjähren.
(2) Als Sicherheit für die Mängelansprüche leistet der Lieferant zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Deutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut dem Mustertext von ABL zu entsprechen hat. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für die Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Lieferanten verjähren. Bis zur Gestellung der vertragsgemäßen Sicherheit ist ABL berechtigt, 5% bzw. den abweichend vereinbarten Prozentsatz der Nettoabrechnungssumme einzubehalten.
(3) ABL ist zudem jederzeit berechtigt, zusätzlich zu den beiden vorgenannten Bürgschaften bzw. Garantien gemäß Abs. (1) und (2) vom Lieferanten eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder -garantie in angemessener Höhe zu verlangen.

6 Liefer- und Leistungsfristen, Lieferverzug
(1) Die von ABL in der Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- oder Leistungstermins oder der Liefer- oder Leistungsfrist ist der Eingang der Ware an der in der Bestellung genannten Anlieferadresse zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren.
Falls zwischen dem Lieferanten und ABL eine Lieferung mit Montage bzw. Service vereinbart worden ist, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage bzw. des Service für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Auf das Ausbleiben notwendiger oder vereinbarungsgemäß zuvor von ABL zu erbringender Lieferungen oder Leistungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er sie schriftlich angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er dies ABL unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-) Lieferung bzw. (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht von ABL auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-) Lieferung bzw. (Teil-)Leistung dar.
(2) Der Lieferant ist ABL zum Ersatz aller mittelbaren und unmittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Befindet sich der Lieferant mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, ist ABL unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche und Regeln nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Zusammenhang ersetzt der Lieferant auch die Mehrkosten, die ABL durch einen etwaigen Deckungskauf entstehen.
(3) Ist der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug oder liegt eine Falschlieferung vor, ist ABL berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 1% des Nettopreises pro angefangener Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet oder falsch gelieferten Ware. ABL ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt ABL die verspätete Leistung an, wird ABL die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
(4) Erfolgt die Anlieferung früher als vereinbart, behält sich ABL vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei ABL auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

7 Fracht, Verpackung, Versicherung, Lieferschein
(1) Die Lieferung erfolgt gemäß DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung von ABL genannten Ort.
(2) Soweit in Abweichung hiervon vereinbart ist, dass ABL die Frachtkosten zu tragen hat, übernimmt ABL nur die für ABL günstigsten Frachtkosten. Soweit vereinbart ist, dass der Lieferant den Transport in Auftrag gibt und ABL die Kosten hierfür übernimmt, hat der Lieferant den von ABL benannten Frachtführer oder Spediteur zu beauftragen. Diese Vereinbarung ändert nichts an den Vereinbarungen zum Erfüllungsort und zum Gefahrübergang. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt auch in diesem Fall der Lieferant.
(3) Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung von ABL einzuhalten. Der Auftragnehmer hat zudem die Interessen von ABL beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant.
(4) Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von ABL tragen.
(5) Die Anlieferung hat mit Lieferschein zu erfolgen, auf dem die Bestellnummer, Positionsnummer, Artikelbezeichnung, Artikelnummer von ABL sowie Menge bzw. Anzahl der bestellten Maßeinheit vermerkt sind. Fehlen diese Angaben oder die Lieferscheine, so kann ABL die Lieferung zurückweisen.

8 Lieferungen
(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ABL nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z. B. Verkauf vorrätiger Ware).
(2) Der Lieferant hat sich bezüglich der Menge genau an die Bestellungen zu halten. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn Teillieferungen oder Teilleistungen vorher schriftlich von Seiten ABL zugestimmt wurde, sie vertraglich vereinbart waren oder ABL ausnahmsweise zumutbar sind. Soweit Bescheinigungen über Qualitätsnachweise vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind spätestens zusammen mit der Ware an ABL zu übergeben.
(3) Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung oder Herstellung von baulichen Anlagen, Maschinen und technischen Ausrüstungen ist, schuldet der Lieferant auch die Lieferung entsprechender technischer Dokumentationen einschließlich Schalt-, Funktions- und Konstruktionsplänen.
(4) Ohne das Einverständnis von ABL dürfen Mehr- oder Minderlieferungen nicht vorgenommen werden. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge.

9 Qualität und Dokumentation, Prüfungen während der Vertragsdurchführung
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und ABL auf Aufforderung nachweisen. Soweit der Lieferant von ABL Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ABL.
(2) ABL ist berechtigt, die Vertragsausführung durch den Lieferanten jederzeit zu überprüfen. ABL ist berechtigt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten und die für die Vertragsdurchführung maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen. Der Lieferant und ABL tragen jeweils die durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen selbst. Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte von ABL werden durch solche Prüfungen nicht berührt.

10 Änderungsrechte von ABL
ABL ist berechtigt, auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (insbesondere auch bzgl. Konstruktion und Ausführung der Produkte) vom Lieferanten zu verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant ABL unverzüglich über die Auswirkungen dieses Änderungsverlangens, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin informieren und die Parteien werden, soweit erforderlich, eine angemessene Vertragsanpassung vereinbaren.

11 Gefährliche Stoffe, Umweltschutz
(1) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u. a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.
(2) Der Lieferant wird ABL in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach Abs. 1, wird der Lieferant ABL unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.
(3) Der Lieferant haftet für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einzuhalten.

12 Erklärung über Ursprungseigenschaft
Wenn der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware abgibt, gilt Folgendes:
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, unverzüglich die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen, die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
(2) Falls der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, ist der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften ein.

13 Genehmigungsbedürftigkeit des Betriebs der Maschine/Anlage
Soweit der Betrieb der vom Lieferanten zu liefernden Maschine/Anlage einer öffentlich-rechtlichen oder behördlichen Genehmigung bedarf, hat der Lieferant diese auf seine Kosten und sein Risiko zu beschaffen und ABL nachzuweisen.

14 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung und Leistung am vereinbarten Ort einschließlich der Übergabe in § 8 Abs. 3 genannten sowie sonstiger erforderlicher Dokumente auf ABL über. Falls eine Lieferung mit einer Installation / Montage / Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Installation / Montage / Service und Übergabe. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
Der Gefahrübergang findet nicht vor der schriftlichen Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch ABL in dem schriftlichen Abnahmeprotokoll statt. Für Abnahmeerklärungen gilt das Schriftformerfordernis. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfungen, Sachverständigengutachten, Zertifikate oder Arbeitsnachweise. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet ausdrücklich keine konkludente Abnahme.

15 Mängelhaftung
(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen (insbesondere für Produktionsmaterial) etwas anderes ergibt.
(2) ABL prüft die vom Lieferanten für Produktionszwecke gelieferten Produkte ("Produktionsmaterial") beim Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferten Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen, sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt ABL dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen an. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei ABL. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch ABL festgestellt werden, zeigt ABL dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung der Mängel an.
Insoweit verzichtet der Lieferant ausdrücklich auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
(3) Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass seine Lieferung oder Leistung vertragsgemäß, funktionsfähig, einwandfrei und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er gewährleistet zudem, dass seine Lieferung und Leistung der mit ABL vereinbarten Beschaffenheit einschließlich vereinbarter technischer Liefervorschriften, Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und/oder Beschreibungen entspricht und anwendbare Normen einschließlich DIN EN ISO 9000/9001 einhält. Er gewährleistet zudem, dass seine Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik entspricht.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über Technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie auch die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten, beachtet werden. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Lieferung oder Leistung als nicht ordnungsgemäß erbracht.
(5) Die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte stehen ABL ohne Einschränkungen zu. Insbesondere ist ABL berechtigt, als Nacherfüllung nach Wahl von ABL vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Nacherfüllung ist vom Lieferanten unverzüglich vorzunehmen. Sie hat sich zudem nach den betrieblichen Belangen von ABL zu richten.
(6) Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Tritt der Mangel erst bei einem Kunden von ABL auf, gehören zu den erforderlichen Aufwendungen auch Transportkosten zu dem Kunden von ABL. Tritt der Mangel auf, nachdem das Produkt in andere Sachen eingebaut worden ist, gehören zu den erforderlichen Aufwendungen auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der vom Lieferanten reparierten oder als Ersatz gelieferten Produkte. Die Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Lieferanten durch ABL berührt seine Gewährleistungsverpflichtung nicht.
(7) ABL kann wegen eines Mangels einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. ABL kann vom Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(8) Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant ABL auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
(9) Mangelhafte Waren kann ABL entweder in Verwahrung halten oder sie für Rechnung und Gefahr des Lieferanten gegen Belastung an ihn zurücksenden.
(10) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate nach Ablieferung oder sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ab der Abnahme.
Für alle Arbeiten an oder im Zusammenhang mit Bauwerken gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Leistet der Lieferant Nacherfüllung, so beginnt nach Abschluss der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Haftung auf Mangelfreiheit der Nacherfüllung neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und berechtigter Weise vorbehalten, die Nacherfüllung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Geschäftsbeziehung vorzunehmen.
(11) Für versteckte Mängel übernimmt der Lieferant eine Garantie von 5 Jahren ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Garantiezeit verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzstücken am Liefergegenstand entsteht. Diese unterliegen wiederum der vollen Garantiezeit.

16 Produkthaftung, Freistellung
(1) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von ABL Schadenersatz zu leisten oder ABL gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von ABL eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber ABL geltend machen. Im Verhältnis zwischen ABL und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/oder Mitverursachung.
(2) Die Pflichten des Lieferanten nach Abs. 1 umfassen auch die Kosten, die ABL durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegt ABL im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis ABL zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von ABL zuzurechnen sind.
(3) In Produkthaftungsfällen nach Abs. 1 wird der Lieferant ABL im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
(4) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle von sonstigen Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des ABL bzw. dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) /Mitverursachung umgelegt. ABL teilt dem Lieferanten, soweit möglich und angemessen, den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.

17 Versicherungen
(1) Der Lieferant ist zum Abschluss und Aufrechterhaltung einer umfassenden Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung (einschließlich erweiterter Produkthaftpflicht, die auch das Rückrufrisiko erfasst) bei einem renommierten Versicherungsunternehmen mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von mindestens EUR 10,0 Mio. je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verpflichtet. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadensfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Eine solche Versicherung hat sich zudem auf verbundene Unternehmen des Lieferanten zu erstrecken, soweit diese mit einer Leistung befasst sind, die unter diese Bedingungen fallen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferanten bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
(2) Auf Verlangen von ABL hat er den Abschluss einer solchen Versicherung und die Prämienzahlung unverzüglich nachzuweisen.

18 Schutzrechte
(1) Der Lieferant stellt sicher und steht dafür ein, dass ABL oder Kunden von ABL durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechender Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte") im Ursprungsland des Lieferanten, sowie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der USA, Kanadas, Brasiliens, Argentiniens sowie Chinas, Koreas, Japans, Indiens und Russlands verletzen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht schuldhaft, so stellt er ABL und die Kunden von ABL auf erste Anforderung von ABL von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die ABL in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen detaillierten Angaben von ABL gefertigt worden ist und dem Lieferanten weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(3) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sie werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.

19 Höhere Gewalt
(1) Verliert ABL im Falle von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Pandemie, Epidemie, Arbeitskampf) das Interesse an der Leistung, etwa weil ABL die Leistung wegen Beschädigung der Produktionseinrichtungen nicht nutzen kann, so kann ABL hinsichtlich derjenigen Leistungen, die noch nicht an ABL ausgeliefert bzw. erbracht worden sind, nach Wahl von ABL vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Der Lieferant kann im Hinblick auf die von einem derartigen Rücktritt betroffenen Leistungen Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Hinblick auf die Leistung bereits erbracht hat, soweit er das Ergebnis der Aufwendungen nicht anderweitig nutzen kann.
(2) Der Lieferant wird ABL unverzüglich schriftlich über etwaige für ihn erkennbare drohende oder bereits eingetretene Lieferhindernisse informieren und alle möglichen und erforderlichen Informationen geben und alle Maßnahmen ergreifen, um seinen Pflichten nichtsdestotrotz möglichst vollständig nachzukommen.
(3) Wird ABL durch Ereignisse höherer Gewalt an der Annahme und/oder Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so begründet dies keinen Annahme- oder Schuldnerverzug.

20 Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel, Beistellungen
(1) Über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinausgehende Vorbehalte erkennt ABL nicht an. ABL ist unabhängig vom Eigentumsvorbehalt zur Nutzung, Weiterverarbeitung und Veräußerung sowie zur Verbindung und Vermischung der Ware mit anderen Waren berechtigt.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, von ABL beigestelltes Material ausschließlich zur Durchführung der Bestellungen von ABL zu verwenden. Er hat Material von ABL als solches zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten.
(3) Werden Materialbeistellungen von ABL verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt ABL das alleine Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung und Umbildung erfolgt in diesem Fall für ABL. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für ABL verwahrt.
(4) Sofern ABL Teile oder Material (einschließlich Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) beim Lieferanten beistellt, behält ABL sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für ABL vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von ABL mit anderen, nicht ABL gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ABL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von ABL (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Werden die von ABL beigestellten Teile oder Material mit anderen, nicht ABL gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt ABL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant ABL anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ABL.
(6) Soweit die ABL gemäß Abs. 4 und/oder Abs. 5 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von ABL noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, ist ABL auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von ABL verpflichtet.
(7) Für das beigestellte Material und die daraus hergestellten Gegenstände übernimmt der Lieferant die Haftung für eventuell unverschuldete Beschädigung, Verlust, Entwendung, Zerstörung, Untergang und Ausschuss.
(8) Werkzeuge, Modelle und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung der Bestellung angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in das Eigentum von ABL über. Bei einer Beschädigung, Verlust oder Untergang ist der Lieferant zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verpflichtet.
(9) Die Übergabe der Werkzeuge, Modelle und anderer Hilfsmittel gemäß vorstehendem Abs. 8 wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für ABL unentgeltlich verwahrt. Der Lieferant hat die vorgenannten Gegenstände deutlich als Eigentum von ABL zu kennzeichnen und Dritte, die daran Anspruch begründen wollen, auf das Eigentumsrecht von ABL aufmerksam zu machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die genannten Gegenstände zu pflegen, zu erhalten und den normalen Verschleiß zu beheben; der erforderliche Aufwand ist durch den Kaufpreis abgegolten. Im Falle einer Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs ist der Lieferant zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verpflichtet.
(10) Eingesandte Muster, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen usw. bleiben das Eigentum von ABL; das Urheberrecht bzw. Nutzungsrecht daran verbleibt bei ABL. Ohne die schriftliche Einwilligung von ABL dürfen sie nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Die Unterlagen sind ABL mit dem Angebot zurückzugeben.

21 Ersatzteilversorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für die die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 15 Jahre nach Ende der (Serien-) Produktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindestzeitraums räumt der Lieferant ABL die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein.

22 Ausführung von Arbeiten bei ABL
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände von ABL ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von ABL vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

23 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, streng vertraulich zu behandeln und zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung von ABL in schriftlicher Form offengelegt werden.
(2) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben; (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, seine jeweils durch diese Geheimhaltungsbestimmung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie seine Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von ABL bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 10 Jahren Bestand. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an ABL herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant ABL auf Verlangen von ABL schriftlich zu bestätigen.

24 Verwendung zu Werbezwecken
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ABL nicht berechtigt, Dritten Informationen über für ABL oder den Kunden von ABL hergestellte Maschinen zu erteilen. Der Lieferant ist insbesondere nicht berechtigt, Maschinen zu eigenen Werbezwecken auszustellen sowie Fotos, Zeichnungen, technische Daten etc. dieser Maschinen Dritten bekannt zu machen, um für sich zu werben. Auch die Werbung mit der zu ABL bestehenden Geschäftsverbindung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ABL.

25 Gesetzliche Bestimmungen, Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendung
Hinsichtlich der Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung des jeweils gültigen Mindestlohnes an seine Beschäftigten bzw. die Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den besonderen Vertragsbedingungen des gesetzlichen Mindestlohns.

26 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort für alle beiderseitigen Lieferungen und Leistungen ist der von ABL genannte Bestimmungsort, auch wenn Beförderungskosten oder die Versicherung der Ware von ABL übernommen wird nehmen. Die Versendungsgefahr trägt in jedem Falle bis zur Ablieferung im Empfangswerk von ABL oder am Bestimmungsort der Lieferant.
(2) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den mit diesen verbundenen Verträgen die Schriftform als Formerfordernis genannt und verlangt wird, wird diese ausdrücklich auch durch eine Erklärung in Form einer E-Mail oder eines Telefaxes gewahrt.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von ABL zuständige Gericht. ABL ist jedoch auch berechtigt, das am Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der AEB oder des jeweiligen Vertrages zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.


Garantiebedingungen ABL Pulsar

Wir danken Ihnen für den Kauf dieses ABL-Produkts. Um eine ordnungsgemäße Nutzung sicherzustellen, empfehlen wir, die Gebrauchsanweisung vor der Inbetriebnahme sorgfältig zu lesen.
Die ABL GmbH, Albert-Büttner-Straße 11, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, gewährt für die nachfolgend aufgeführten Produkte eine freiwillige Herstellergarantie in Form einer Haltbarkeitsgarantie gemäß den folgenden Bedingungen:

1. Garantiegegenstand, Garantiebedingungen und Geltungsbereich
Modelle:
Von der Garantie umfasst sind folgende Modelle:
ABL Pulsar (Artikelnummern: 100000446, 100000447, 100000496, 100000497, 100000498, 100000499).
Für alle in dieser Garantiebedingung nicht ausdrücklich genannten Produkte, sowie insbesondere für das Modell ABL Pulsar Pro, gelten die vorliegenden Garantiebedingungen nicht, sondern ausschließlich die Regelungen der gesetzlichen Mängelhaftung.

Voraussetzung:
Das Produkt wurde ab dem 01.10.2025 (Rechnungsdatum) erworben.

Räumlicher Geltungsbereich:
Diese Garantie gilt für Produkte, die innerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz gekauft, installiert und betrieben werden.

2. Garantiedauer und Garantieleistungen
Die Garantiezeit beträgt fünf (5) Jahre und beginnt mit dem Rechnungsdatum des Erstkäufers.

Weist das Produkt im Laufe der Garantiezeit einen Material- oder Herstellungsfehler auf, wird ABL nach eigener Wahl und auf eigene Kosten das Produkt reparieren oder durch ein gleichwertiges neues oder generalüberholtes Produkt ersetzen.

Die Kosten für Ersatz oder Reparatur trägt im Garantiefall ABL. Erforderliche Aufwendungen wie Aus- und Einbaukosten, Versand- und Transportkosten sowie sonstige Folgekosten sind nicht Bestandteil dieser Garantie und werden von ABL, soweit gesetzlich zulässig, nicht ersetzt.

Diese Garantie wird nur gewährt, wenn die Kopie der Rechnung oder des Kaufbelegs (mit Angabe des Kaufdatums, des Produkttyps und des Händlernamens) zusammen mit dem defekten Produkt vorgelegt werden. Außerdem muss das Produkt im örtlichen Geltungsbereich der Garantie installiert worden sein.

ABL behält sich das Recht vor, diese kostenlose Garantieleistung abzulehnen, wenn die oben genannten Dokumente/Informationen nicht vorgelegt werden oder wenn die Angaben darauf unvollständig oder unleserlich sind. In Fällen, die nicht unter die Garantie fallen und bei denen der Defekt auf unsachgemäße Nutzung oder Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen ist, trägt der Kunde alle anfallenden Reparaturkosten sowie damit verbundenen Aufwendungen. Sollten Sie uns nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige Mängel informieren, können Ihnen die Reparaturkosten in Rechnung gestellt werden.

Diese Garantie erstattet und deckt keine Schäden ab, die sich aus Anpassungen oder Änderungen ergeben, die ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ABL an einem Produkt vorgenommen wurden. Ebenso gilt diese Garantie nicht, wenn der Typ oder die Seriennummer auf dem Produkt geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht wurde.

3. Ausschlusskriterien
Diese Garantie gilt nicht für Schäden oder Mängel, die zurückzuführen sind auf:

- Normalen Verschleiß
- Unsachgemäße Installation, Nutzung oder Wartung
- Nichtbeachtung der Installations- oder Bedienungsanleitung
- Eingriffe durch nicht von ABL autorisierte Dritte
- Äußere Einflüsse wie Überspannung, Blitzschlag, Feuer oder Wasser
- Veränderungen oder Anpassungen des Produkts ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ABL
- Mängel des Gesamtsystems, in das das Produkt integriert ist

4. Inanspruchnahme der Garantie
Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an unseren Customer Service.

Der Ablauf ist in der Regel wie folgt:

Erstellung eines Service-Tickets über die Website zur Kontaktaufnahme mit dem Support und zur Anforderung einer Rücksendenummer. Das Ticket sollte folgende Informationen enthalten:
- Seriennummer
- Artikelnummer
- Fehlerbeschreibung
- Rechnungskopie
Prüfung der Anfrage durch das Support-Team
Rücksendung des Produkts unter Angabe der Rücksendenummer
Technische Prüfung des Produkts durch das Support-Team

5. Verhältnis zu gesetzlichen Rechten (Wichtiger Hinweis)
Diese Garantie ist eine freiwillige Leistung der ABL GmbH als Hersteller. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer (insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) bleiben uneingeschränkt bestehen und werden durch diese Garantie nicht berührt.

6. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Nürnberg.
Grundlage für alle Verkäufe bleiben ergänzend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der ABL GmbH